Impressum

Inhalt

Medieninhaber:
DI(FH) Stefan Wiedner, M.A.
Wiener Straße 66E/10
2700 Wiener Neustadt
Email
Web

Inhaber: DI(FH) Stefan Wiedner, MA

zurück zum Seitenbeginn

Rechtshinweise

Die gesamte Website von C4S – Consulting 4 Solutions ist inhaltlich geschützt. Dies betrifft sowohl Design, Source-Code, Texte, Bilder als auch Video- und Audio-Dateien. Alle Rechte bleiben vorenthalten sofern sie nicht ausdrücklich gewährt sind. Vervielfältigungen, Übertragung, Weiterleitung und Abspeichern von Texten und Bildern ganz oder teilweise sind ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung in jeder Form untersagt. C4S gestattet den Zugriff auf die Website oder das Ausdrucken von Kopien oder Ausschnitten dieser Seiten nur zur persönlichen Nutzung und nicht zur Weiterleitung, außer wenn C4S dem schriftlich zugestimmt hat.

Alle Texte und Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder reproduziert noch wieder verwendet oder für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Pressemitteilungen und andere als öffentlich gekennzeichnete Dokumente dürfen in öffentlichen Mitteilungen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass die Quelle für die verwendete Information in der öffentlichen Mitteilung genannt wird. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Inhalte und Darstellungen übernehmen wir keine Gewähr.

Verweise (Links)

Einige Verweise (Links) auf dieser Site führen Sie möglicherweise zu Websites anderer Anbieter. Diese Verweise dienen lediglich zur Information über die Existenz weiterer Informationen. C4S macht sich die dort angebotenen Inhalte nicht zu eigen, die referenzierten Inhalte unterliegen nicht unserer Kontrolle und wir übernehmen keine Verantwortung für auf solchen Sites erzeugte oder veröffentlichte Inhalte. Die bloße Angabe eines Verweises enthält keine Garantie über die Erreichbarkeit oder uneingeschränkte Nutzbarkeit der referenzierten Inhalte.

zurück zum Seitenbeginn

Allg. Vertragsbedingungen

  1. Vertragsgegenstand
    1. Sämtliche Beratungs-, Unterstützung- und sonstigen Dienstleistungen sowie sämtliche Werkleistungen, die C4S erbringt, unterliegen diesen allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen (AVB), sofern nicht ausdrücklich andere C4S-Geschäftsbedingungen für anwendbar erklärt werden. Vertragsgegenstand können sein:
      1. Beratung in IT-Bereichen
      2. Projektmanagement für IT-Projekte
      3. Erstellung von Machbarkeitsstudien, Wirtschaftlichkeitsanalysen, etc.
    2. C4S schuldet nur solche Leistungen, die ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind; vom Auftraggeber erwartete, aber nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen schuldet C4S nicht.
    3. Eine Vereinbarung über die von C4S zu erbringenden Leistungen kommt durch die beidseitige Unterzeichnung eines Einzelauftrages durch die vertretungsbefugten Organe in vertretungsbefugter Anzahl zustande. Einzelheiten des jeweiligen Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Termine, Vergütung, besondere Mitwirkungsleistungen, etc. werden im Einzelauftrag geregelt. Für alle Einzelaufträge gelten ergänzend die Bedingungen dieses Rahmenvertrages.
    4. Bei Werkleistungen ist C4S für die Steuerung und die Überwachung der Leistungserbringung verantwortlich. Dienstleistungen dienen der Beratung und der Unterstützung des Auftraggebers; dieser ist für die Steuerung und das Ergebnis seiner Projekte verantwortlich.
  2. Vertragsdurchführung
    1. Leistungen werden gemäß der vereinbarten schriftlichen Aufgabenstellung erbracht. Alle Leistungen sind sorgfältig und dem Stand der Technik gemäß zu erbringen. Sollte sich im Zuge der Leistungserbringung herausstellen, dass die Ausführung eines Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, wird C4S dies dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Stimmt der Auftraggeber einer Änderung der Leistungsbeschreibung nicht dahingehend zu bzw. schafft er nicht die Voraussetzungen, damit eine Ausführung der Leistung möglich wird, kann C4S die Ausführung ablehnen; in diesem Fall hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Erfüllung durch C4S.
    2. Die Erbringung von Leistungen durch C4S erfordert in der Regel eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsteilen. Zu diesem Zweck benennen beide Vertragsteile einen oder mehrere Ansprechpartner bzw. einen Projektleiter, der dem anderen Vertragsteil für notwendige Informationen zur Verfügung steht und erforderlich Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Zur Lenkung und Kontrolle der Vertragsdurchführung können die Vertragsteile im Einzelauftrag einen Projektlenkungsausschuss einsetzen. Der Lenkungsausschuss ist für Entscheidungen über Vorlagen der Projektleiter verantwortlich, ferner für die Überwachung des Projektfortschritts, er tritt auf Ersuchen eines Projektleiters oder eines Mitgliedes des Lenkungsausschusses zusammen.
    3. Der Einsatz von Subunternehmen und freien Mitarbeitern ist C4S bei der Leistungserbringung gestattet.
    4. Auch wenn Mitarbeiter der C4S beim Auftraggeber tätig werden, gibt ausschließlich C4S diesen Mitarbeitern Anweisungen und hat C4S diesbezüglich die alleinige Organisationsgewalt und das alleinige Weisungsrecht.
    5. Jeder Vertragsteil kann während der Laufzeit eines Einzelauftrages in schriftlicher Form Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs dem anderen Vertragspartner vorschlagen, falls dadurch das ursprüngliche Vertragsziel nicht grundlegend geändert wird. Gleichzeitig mit einem Änderungs- oder Ergänzungsvorschlag der C4S hat diese dem Auftraggeber mitzuteilen, unter welchen Bedingungen (Kosten, Auswirkungen auf Termine, usw.) C4S die vorgeschlagenen Änderungen vornimmt. Im Falle von Änderungs- oder Ergänzungsvorschlägen des Auftraggebers wird C4S diesem rasch nach Zugang des Änderungsvorschlages mitteilen, ob und unter welchen Bedingungen sie die vorgeschlagenen Änderungen oder Ergänzungen durchführt. Erfordern Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers umfangreiche Prüfungen durch C4S, ist C4S berechtigt, ihren mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Aufwand nach ihren dann allgemein gültigen Vergütungssätzen in Rechnung zu stellen. Bei wesentlichen oder umfangreichen Änderungen oder Ergänzungen ist C4S ungeachtet einer anderen vertraglichen Regelung berechtigt, sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
    6. Sämtliche Entscheidungen, etwa durch Projektleiter oder den Projektlenkungsausschuss, sind, um Wirksamkeit zu erlangen, schriftlich zu verfassen oder zu bestätigen. Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Vorgaben kann C4S Gesprächsnotizen fertigen; diese Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn C4S sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen einer Woche schriftlich Einwendungen dagegen erhebt.
    7. Leistungstermine und Fristen sind dann verbindlich, wenn sie von C4S und vom Auftraggeber im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart werden, ansonsten sind Termine und Fristen unverbindlich. Wartet C4S auf die Mitwirkung oder Informationen des Auftraggebers oder ist C4S sonst in der Leistungserbringung unverschuldet behindert, so gelten Termine und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung samt einer angemessenen Anlaufzeit nach Wegfall der Behinderung als verlängert.
  3. Mitwirkung des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass alle erforderlichen Beistellungen (z.B. Informationen, Unterlagen, Hilfsmittel, technische Voraussetzungen, Systemumgebung, usw.) und Mitwirkungen (z.B. Analysen, Spezifikationen, Tests, Abnahmen, usw.) des Auftraggebers rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für C4S kostenlos erbracht werden.
    2. Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern der C4S sowie deren Erfüllungsgehilfen bei deren Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers die erforderliche Unterstützung einschließlich der Bereitstellung des erforderlichen Personals und der erforderlichen technischen Voraussetzungen und stellt die erforderlichen Arbeitsräume und Hilfsmittel zur Verfügung.
    3. Der Auftraggeber trifft – falls dies nicht ausdrücklich in den Aufgabenbereich der C4S fällt – angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass seine Systeme ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z.B. durch laufende Datensicherung oder regelmäßige Überprüfung der durch das System produzierten Ergebnisse.
    4. Der Auftraggeber wird jede Leistung der C4S auf ihre Mängelfreiheit und Nutzbarkeit prüfen, bevor er sie produktiv nutzt.
    5. Die dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungen und Beistellungen sind wesentliche Pflichten des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise erbringt, so sind, unbeschadet anderer gesetzlicher Ansprüche oder Rechte, die daraus entstehenden Folgen wie Verzögerungen oder Mehraufwand vom Auftraggeber zu tragen.
    6. Einzelheiten hinsichtlich der Mitwirkungen oder Beistellungen eines Auftraggebers sind im Einzelauftrag festzulegen.
  4. Vergütung
    1. Sofern der Einzelauftrag nicht etwas anderes vorsieht, wird sowohl bei Dienstleistungen als auch bei Werkleistungen nach Aufwand vergütet. Die Tages- bzw. Stundensätze, Feiertags-, Überstunden- und sonstige Zuschläge, Reisekosten und sonstige Spesen sowie sonstige Einzelheiten sind im Einzelauftrag festzulegen. Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, rechnet C4S monatlich ab.
    2. Ist bei Werkleistungen, etwa weil bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelauftrages eine genaue Aufwandskalkulation vorgenommen werden kann, eine Vergütung nach Festpreis vereinbart, kann C4S Vorauszahlungen oder Teilzahlungen verlangen; Höhe und Fälligkeit solcher Zahlungen sind im Einzelauftrag festzulegen. Liegt der Arbeitsaufwand von C4S bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers über den dem Festpreis zugrunde liegenden Aufwandsschätzungen, ist C4S zu einer entsprechenden Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt. Mehraufwände für Zusatzwünsche oder Änderung der Aufgabenstellung werden nach Aufwand vergütet (4.1), außer die Vertragsteile einigen sich im Einzelfall auf etwas anderes.
    3. Wenn Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erbracht werden, so steht C4S ungeachtet anderer oder weitergehender Rechte oder Ansprüche die vereinbarte Vergütung zu.
    4. Die Umsatzsteuer wird bei der Verrechnung jeweils gesondert ausgewiesen, soferne die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist.
    5. Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zu leisten. Bei Zahlungsverzug stehen C4S Verzugszinsen in der Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu; die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes bleibt C4S vorbehalten.
    6. Ein Aufrechungs- und Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber gegenüber C4S nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.
  5. Abnahme bei Werkleistungen
    1. C4S kann Werkleistungen oder Teilwerkleistungen zur Abnahme vorlegen (Erklärung der Abnahmebereitschaft). Abnahmefähige Teilleistungen sind in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der im Einzelauftrag oder einem anderen Vertragsdokument spezifizierten Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile des Einzelauftragsgegenstandes sowie einzelne Dokumente wie etwa ein Pflichtenheft (Spezifikation). Dessen ungeachtet kann der Einzelauftrag ebenfalls Abnahmen und Teilabnahmen von Leistungen festlegen, ebenso können darin die Abnahmeumgebung (z.B. Echtsystem beim Auftraggeber) und die Abnahmekriterien (z.B. Abnahmetest mittels gemeinsam definierter Testfahrten und Testprozeduren) vorgesehen sein.
    2. Der Auftraggeber wird nach Erklärung der Abnahmebereitschaft durch C4S die (Teil)Abnahme der von C4S erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen. C4S ist berechtigt, an Abnahmen oder Teilabnahmen mitzuwirken.
    3. Die Abnahmefrist beträgt längstens 14 Tage und beginnt sobald die betreffende Leistung zur Abnahme/Teilabnahme von C4S bereitgestellt wird (die Abnahmebereitschaft erklärt wird). Rügt der Auftraggeber innerhalb der Abnahmefrist keine wesentlichen Mängel schriftlich, gilt die Leistung als abgenommen; dasselbe gilt, wenn die Leistung vom Auftraggeber im Produktivbetrieb verwendet wird. Die Verpflichtung der C4S zur Fehlerbeseitigung nach Punkt 6 (Gewährleistung) bleibt von der Abnahme unberührt. Als wesentlicher Mangel für die Zwecke der Abnahme gelten Fehler, die einer Verwendung der betroffenen vereinbarten Leistungen entgegenstehen oder eine solche Verwendung ist nur mit wesentlichen Einschränkungen möglich.
    4. Gelingt es C4S aus ihr zu vertretenden Gründen nicht, die vereinbarten Leistungsmerkmale bzw. die Beseitigung wesentlicher Mängel innerhalb einer angemesse nen Nachfrist nachzuweisen, so kann der Auftraggeber nach Ablauf der Frist hinsichtlich der betroffenen Leistungsteile gemeinsam mit einer nochmaligen (letztmaligen) Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Entgelts verlangen.
  6. Gewährleistung
    1. C4S leistet bei Werkleistungen dafür Gewähr, dass die im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen vereinbarungsgemäß erfüllt sind; unerhebliche Minderungen oder Mängel bleiben außer Betracht.
    2. Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich und in nachvollziehbarer Form unter Bekanntgabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen der C4S schriftlich zu melden. Voraussetzung für jede Fehlerbeseitigung ist, dass der Mangel reproduzierbar ist.
    3. C4S wird Gewährleistungsmängel, die vom Kunden in schriftlicher Form gemeldet werden, durch Nachbesserung beseitigen. Der Kunde kann die Wandlung oder Rückgängigmachung eines Einzelauftrages oder – sofern Gegenstand des Einzelauftrages Teilleistungen sind – von der betroffenen Teilleistung nur nach fruchtlosem Ablauf einer C4S schriftlich gesetzten, mindestens 30-tägigen angemessenen Nachfrist erklären. Eine Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
    4. C4S leistet keine Gewähr, wenn die Mängelrüge nicht unverzüglich schriftlich erhoben wurde, wenn der Mangel auf fehlerhaften oder unvollständigen Angaben oder mangelhafter Mitwirkung des Auftraggebers beruht, oder wenn die Leistungen von C4S ohne vorherige schriftliche Zustimmung der C4S vom Auftraggeber oder Dritten verändert werden. Beseitigt C4S auf Wunsch des Auftraggebers einen solchen Mangel, so kann C4S eine angemessene Vergütung verlangen, es gilt Punkt 4.1 sinngemäß.
    5. Die Beweislast dafür, dass die Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme vorlagen, trifft den Auftraggeber.
    6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, jeweils beginnend mit der Abnahme bzw. Teilabnahme.
    7. Für Dienstleistungen wird keine Gewähr geleistet.
  7. Schadenersatz
    1. C4S haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Beweislast dafür, dass C4S vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, trifft den Auftraggeber.
    2. C4S übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden oder Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten.
    3. In jedem Fall ist die Haftung der C4S bei grober Fahrlässigkeit begrenzt auf – soweit gesetzlich zulässig – insgesamt den Auftragswert aus/im Zusammenhang mit einem Einzelauftrag.
    4. Der Auftraggeber wird in seinem Verantwortungsbereich die Voraussetzungen schaffen, dass Schäden möglichst gering gehalten werden, etwa durch tägliche Datensicherung.
    5. Schadenersatzansprüche verjähren binnen einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
    6. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für den Fall der – rückwirkenden – Aufhebung oder Wandlung eines Vertrages oder Vertragsteiles.
  8. Rechte an Ergebnissen
    1. Alle Urheber-, Patent- und sonstigen Rechte an/im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Vertrages von C4S für den Auftraggeber erstellten Werken, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen und Ergebnissen (insgesamt in der Folge „Ergebnisse“) einschließlich sämtlicher damit verbundener Verwertungsrechte stehen ausschließlich und uneingeschränkt C4S zu. Dem Auftraggeber wird an diesen Ergebnissen ein unbefristetes, einfaches (nicht ausschließliches) Nutzungsrecht eingeräumt, die Ergebnisse ausschließlich für eigene interne betriebliche Zwecke ohne Recht zur Weitergabe an Dritte zu nutzen. Allfälligen weiteren Nutzungsbeschränkungen, insbesondere Drittlizenzbedingungen wird sich der Auftraggeber unterwerfen.
  9. Vertraulichkeit und Datenschutz
    1. Die Vertragsteile verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse über Daten und sonstige Informationen, die ihnen zugänglich gemacht wurden oder zur Kenntnis gelangt sind, vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet werden; diese Verpflichtung besteht auch nach Vertragsbeendigung unbefristet fort.
    2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die
      1. öffentlich zugänglich sind oder den Vertragsparteien bereits bekannt waren;
      2. unabhängig und selbständig von einer Vertragspartei entwickelt wurden, ohne gleichartige Informationen der anderen Partei gekannt oder verwendet zu haben;
      3. von einem Dritten offenbart wurden, der keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt; oder
      4. aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund von Verfügungen staatlicher Organe offengelegt werden müssen, letzteres jedoch falls möglich nur, nachdem der Sachverhalt der anderen Partei schriftlich angezeigt und diese Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
    3. Die Vertragsteile verpflichten sich, diese Geheimhaltungsverpflichtung auf alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen schriftlich zu überbinden.
    4. Beide Vertragsteile beachten die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes.
  10. Treuepflicht / Abwerbung von Mitarbeitern
    1. C4S und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Beide Vertragsteile werden es insbesondere unterlassen, Mitarbeiter der anderen Vertragspartei abzuwerben. Dieses Abwerbungsverbot gilt 12 Monate nach Abschluss der Arbeiten aus dem jeweiligen Einzelauftrag.
  11. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
    1. Auf diesen Vertrag findet materielles österreichisches Recht Anwendung.
    2. Zur Entscheidung aller aus einem diesem Rahmenvertrag unterliegenden Auftrag entstehenden Streitigkeiten einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen wird, soweit gesetzlich zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Wiener Neustadt vereinbart.
  12. Allgemeines
    1. Eine Abtretung von Rechten oder die Übertragung von Pflichten aus einem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der C4S.
    2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Einzelauftrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Einzelauftrages zur Folge. Die Vertragspartner werden vielmehr die betroffene Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Sinn des Einzelauftrages am ehesten entspricht.
    3. Sämtliche mit der Richtung eines diesem Rahmenvertrag unterliegenden Einzelauftrages verbundenen Abgaben und Gebühren trägt der Auftraggeber.

zurück zum Seitenbeginn